Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung der GENDAS-Software

1. Anbieter der Software

1.1. Anbieter und Vertragspartei für die Nutzung der GENDAS-Software as a Service (nachfolgend: “SaaS”) ist

GENDAS GmbH (im Folgenden „GENDAS“)

Paul-Robeson-Str. 14
10439 Berlin

Vertreten durch: Lars Heinemann

Handelsregister: HRB 247856 B

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg

USt-ID. DE357949917

Telefon: +49 (0) 30 520 0158 0

E-Mail: info@gendas.com

1.2. Mit der verbindlichen Bestellung der SaaS über die Webseite von GENDAS oder über individuelle Kommunikationswege wird zwischen GENDAS und dem Kunden eine Vereinbarung zur Nutzung abgeschlossen, für die ausschließlich diese Nutzungsbedingungen gelten. Nebenabreden bedürfen der Textform. Für die rechtskonforme Nutzung der SaaS ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

1.3. Diese Nutzungsbedingungen stellen die Bedingungen dar, unter denen dem Kunden die SaaS zur Verfügung gestellt wird und genutzt werden darf. Die Nutzung der SaaS ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen sowie etwaiger Nebenabreden zulässig.

1.4. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – soweit sie nicht in dieser Vereinbarung geregelt sind und/oder GENDAS diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat – gelten nicht.

1.5. GENDAS ist zur Änderung der Nutzungsbedingungen berechtigt, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, bei neuen technischen Entwicklungen, der Einführung neuer Leistungen, eines Ausbaus der Funktionen, bei Änderungen der Rechtsprechung, der Gesetzeslage oder der Marktgegebenheiten. Die jeweilige Änderung wird GENDAS dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widersprechen kann. Widerspricht der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes, wird die jeweilige Änderung nicht Gegenstand der Nutzungsvereinbarung. In diesem Fall steht GENDAS das Recht zu, die Nutzungsvereinbarung fristlos zu kündigen. Anderenfalls werden die geänderten Nutzungsbedingungen nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums zwischen den Parteien wirksam.

2. Vertragsgegenstand – Bereitstellung SaaS

2.1. GENDAS stellt dem Kunden für die Dauer dieser Vereinbarung die Möglichkeit zur Nutzung der SaaS  in der jeweils aktuellen Version über das Internet mittels Zugriff über einen Webbrowser zur Verfügung und räumt ihm eine Zugangs- und Nutzungsberechtigung daran für die vereinbarte Anzahl an Nutzern ein.

2.2. Die SaaS ermöglicht es dem Kunden im Grundsatz, Nutzerdaten systematisiert zu erfassen und zu speichern und mit den Nutzern zu kommunizieren. Der konkrete Inhalt und die konkrete Funktionalität der SaaS richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bereitstellung gültigen Leistungsbeschreibung für das vom Kunden gewählte Leistungspaket. Die Leistungsbeschreibung ist Teil der Vereinbarung zwischen GENDAS und dem Kunden. Ein kostenpflichtiges Upgrade ist jederzeit möglich. GENDAS steht es frei, sein Angebotsportfolio beliebig zu verändern.

2.3. GENDAS wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der vom Kunden gespeicherten Daten vornehmen. GENDAS hat keinen Zugriff auf die vom Kunden gespeicherten Daten. Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zur SaaS durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen.

2.4. Um dem Kunden die Nutzung von der SaaS zu ermöglichen, kann GENDAS über die Bereitstellung hinaus weitere Services anbieten.

3. Umfang der Nutzungsberechtigung und Pflichten des Kunden

3.1. Eine physische Überlassung der GENDAS-Software an den Kunden erfolgt nicht.

3.2. Die Nutzung der SaaS ist beschränkt auf die Ermöglichung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenden Funktionalitäten durch den Kunden und beinhaltet insbesondere kein darüber hinausgehendes Recht zur sonstigen Nutzung, Bearbeitung, Weiterverarbeitung, Auswertung, Dekompilierung, Rekonstruktion im Wege des Reverse-Engineerings oder sonstigen Erlangung des Quell- oder Objectcodes, Umgestaltung der SaaS oder vollständige oder teilweise Einbindung der SaaS in eine andere Software, außer dies ist im Einzelfall aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausnahmsweise zulässig oder GENDAS und der Kunde haben eine gesonderte Vereinbarung dazu getroffen.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die SaaS nicht für Zwecke genutzt werden, die gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen.

3.4. Die Zugangs- und Nutzungsberechtigung darf ohne Zustimmung von GENDAS nicht auf Dritte ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, überlassen oder unterlizenziert werden. Die Nutzung der SaaS, Marken und Namen, einschließlich des Erscheinungsbilds der in der SaaS bereitgestellten Dienste, außerhalb der Bestimmungen der Nutzungsbedingungen ist dem Kunden untersagt.

4. Service Level

4.1. GENDAS beantwortet Supportanfragen eines Kunden grundsätzlich innerhalb von spätestens fünf Werktagen telefonisch oder in Textform. Die E-Mail-Adresse von GENDAS für Supportanfragen lautet support@gendas.com. Die gewöhnlichen Geschäftszeiten von GENDAS sind werktags, Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr.

4.2. GENDAS verpflichtet sich, Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der SaaS und der Server-Infrastruktur sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, nach Möglichkeit so zu organisieren, dass Beeinträchtigung der Erreichbarkeit oder Unterbrechungen auf das erforderliche Maß reduziert werden. GENDAS wird die Kunden unverzüglich über bestehende oder bevorstehende Wartungsarbeiten informieren.

4.3. Die Verfügbarkeit der SaaS nach diesem Vertrag beträgt 95,0  im Monatsdurchschnitt exklusive Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein. Unterbrechungen und Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit innerhalb dieser Parameter gelten nicht als Mängel der Leistung.

4.4. Störungen und Ausfälle, die GENDAS nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs von GENDAS beruhen, bleiben bei der Bestimmung der vorstehenden Verfügbarkeit außen vor.

5. Änderung und Aktualisierung der SaaS

5.1. GENDAS kann jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Veränderungen an der Nutzbarmachung sowie dem Look-and-Feel und den Inhalten der SaaS vornehmen, sofern dies keinen Einfluss auf die vertraglich vorgesehene oder – mangels vertraglicher Vereinbarung – gewöhnliche Nutzung der SaaS hat. Dadurch kann GENDAS sicherstellen, dass dem Kunden jederzeit eine aktuelle und ansprechende Version der SaaS zur Verfügung steht.

5.2. Dies umfasst die jederzeitige Änderung von Inhalten der SaaS in einer dem Kunden zumutbaren Art und Weise, insb. um diese weiterzuentwickeln und zu verbessern. Dies gilt sowohl für technische als auch inhaltliche Weiterentwicklungen und Funktionserweiterungen.

5.3. Ein Anspruch des Kunden auf Erstellung von neuen Fassungen oder auf die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Funktionalitäten in die SaaS besteht nicht.

5.4. GENDAS behält sich das Recht vor, Inhalte der SaaS herabzustufen, einzuschränken, anderweitig zu modifizieren oder einzustellen, sofern GENDAS den Kunden innerhalb einer Frist von sieben Werktagen vor dem Zeitpunkt der Änderung über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung informiert. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit sofortiger Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Änderungsinformation zu.

6. Nutzungsentgelt, Abrechnung, Zahlungsbedingungen

6.1. Das vom Kunden zu zahlende Nutzungsentgelt richtet sich nach dem Preis für das gewählte Leistungspaket der SaaS zum Zeitpunkt der Bereitstellung. Maßgeblich ist grundsätzlich die jeweils geltende Preisliste, diese ist Teil dieser Nutzungsvereinbarung.

6.2. Preisanpassungen teilt GENDAS dem Kunden spätestens einen Monat vor deren geplantem Inkrafttreten in Textform mit. Der Kunde hat bis zum Inkrafttreten der Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht im Rahmen der regulären Kündigungsfrist. Kündigung der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten der Preisanpassung, gilt diese als genehmigt.

6.3. Das Nutzungsentgelt wird spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Sämtliche Nutzungsentgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Kunde gerät nach diesem Zeitpunkt auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug.

6.4. Einwendungen gegen Abrechnungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Rechnungszugang bei GENDAS zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt und obliegt es dem Kunden, die Unbegründetheit der Forderungen von GENDAS darzulegen und zu beweisen.

6.5. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Nutzungszeitraum, Kündigung

7.1. Die Nutzungsvereinbarung zwischen GENDAS und dem Kunden kommt mit Annahme der verbindlichen Bestellung durch den Kunden zustande, sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

7.2. Die Nutzungsvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat  zum Monatsende gekündigt werden, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform. Sie kann auch über die dafür vorgesehene Funktion im User Interface vorgenommen werden.

7.3. Nach Vertragsbeendigung erhält der Kunde auf schriftliche Anforderung innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung eine Kopie der zu seinem Nutzeraccount in der Datenbank hinterlegten Daten. Nach Vertragsbeendigung ist GENDAS berechtigt, die vom Kunden gespeicherten Daten unwiderruflich zu löschen, wenn der Kunde auf Aufforderung in Textform nicht binnen sechs Wochen nach dieser Aufforderung mitteilt, wohin GENDAS eine Datenkopie versenden soll.

8. Datenschutz

8.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung des SaaS durch den Kunden erfolgt im Auftrag des Kunden gemäß eines separaten zwischen den Parteien abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag.

8.2. Der Kunde ist als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ungeachtet dessen verpflichtet sicherzustellen, dass über die SaaS  eingegebene personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet werden.

9. Gewährleistung,

9.1. GENDAS gewährleistet die vereinbarungsgemäße Funktionsfähigkeit der SaaS während der Laufzeit der Vereinbarung zwischen den Parteien und dass der Nutzung durch den Kunden im vertraglich vorgesehen Umfang zum Zeitpunkt der Bereitstellung in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung von GENDAS ist ausgeschlossen.

9.2. Stellt der Kunde einen Mangel an der SaaS fest, hat er diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, schriftlich gegenüber GENDAS anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt der Mangel als genehmigt. Mangelansprüche kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind und soweit die SaaS vertragsgemäß eingesetzt wird.

9.3. Die Parteien schließen das Kündigungsrecht des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des BGB wegen Nichtgewährung des Gebrauchs aus, es sei denn, die Nichtgewährung ist nicht nur vorrübergehend. 

9.4. Die Parteien schließen eine verschuldensunabhängige Haftung von GENDAS für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gem. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB aus.

10. Haftungsbeschränkung, Freistellung

10.1. GENDAS haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung haftet GENDAS bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten).

10.2. Die Haftung für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden wegen der Verletzung einer Kardinalspflicht ist der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt.

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von GENDAS.

10.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5. GENDAS haftet nicht für Rechtsverstöße des Vertragspartners bei der Verwendung der SaaS.

10.6. Für die Verletzung von Rechten etwaiger Dritter durch den Kunden haftet allein der Kunde. Wird GENDAS wegen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, teilt GENDAS dies dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde stellt GENDAS von diesen Ansprüchen frei und erstattet GENDAS alle durch die Inanspruchnahme des Dritten entstandenen Kosten und ersetzt alle GENDAS dadurch entstandenen Schäden, einschließlich etwaig zu zahlender Bußgelder und/oder Strafen sowie angemessener Kosten für Rechtsverteidigung. Soweit möglich wird der Kunde die Rechtsverteidigung übernehmen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die behauptete Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Nicht von vorstehender Freistellungspflicht umfasst sind außerdem Ansprüche, welche GENDAS ohne vorherige Zustimmung des Kunden anerkennt.   

11. Force majeure

11.1. Im Falle von höherer Gewalt und unvorhergesehener Umstände, die sich der Kontrolle von GENDAS entziehen (z.B. Naturkatastrophen, Feuer oder Explosionen, nachfolgend: “Force majeure”), oder um einer rechtlichen Vorgabe Folge zu leisten, kann GENDAS vorübergehend die Erbringung der Leistungen aussetzen.

11.2. GENDAS wird den Kunden möglichst weitgehend im Voraus über einen Fall der Force majeure benachrichtigen, damit der Kunde seine Daten und Inhalte aus den Systemen von GENDAS exportieren kann.

11.3. Für den Zeitraum der Force majeure sind die wechselseitigen Vertragspflichten ausgesetzt. Sofern der Kunde für die Erbringung der Leistungen im Voraus bezahlt hat, wird GENDAS die für den Zeitraum der Force majeure bezahlte Vergütung zurückerstatten.

12. Schlussvorschriften

12.1. Die Vertragssprache ist Deutsch. Werden diese Nutzungsbedingungen mehrsprachig zur Verfügung gestellt, ist bei Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und den anderen Sprachfassungen die deutsche Fassung verbindlich.

12.2. Auf das Vertragsverhältnis und sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere Nebenabreden, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung (unter Ausschluss eventueller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen). Die Anwendbarkeit der Regelungen des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

12.3. Ort der wechselseitigen Leistungserbringungen ist Berlin.

12.4. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und/oder im Zusammenhang mit sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere Nebenabreden, vereinbaren die Parteien Berlin als ausschließlichen Gerichtsstand, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

12.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, statt der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die demjenigen, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtung redlicher Weise vereinbaren wollten, möglichst nahekommt.